Oberbeck
Ruft ein Unternehmen in einem Mehrpersonenhaushalt an und erreicht dabei eine Person, die keine Werbeeinwilligung für Telefonanrufe erteilt hat, stellt dies keine unzumutbare Belästigung des Angerufenen dar, sofern das Unternehmen klarstellt, nur diejenige Person erreichen zu wollen, die eine entsprechende Einwilligung erteilt habe. Dabei darf das Unternehmen jedoch nicht zusätzlich gegenüber dem aktuellen Gesprächspartner werben, …
Oberbeck, DSB 2017, 42 (Urteil vom 17.11.2016, 15 O 75/16 KfH)