Der Beschuldigte hat den zitierten Post des “Arminius Hetzer Hermann” mit dem Like-Symbol versehen. Er war daher im Erlasszeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig. (Leitsatz der Redaktion)
LG Meiningen, K&R 2022, 866-869 (Beschluss vom 05.08.2022, 6 Qs 146/22)