LG Neuruppin
Die Werbung für Wohnräume zur Miete mit der Angabe „provisionsfrei“ stellt eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Mit Einführung des sog. Bestellerprinzips in § 2 Abs. 1a WoVermRG dürfen dem Wohnungssuchenden keine Zahlungspflichten auferlegt werden, sofern bereits ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliegt. Die Provisionsfreiheit für den Mietsuchenden ergibt sich daher bereits aus dem Gesetz und ist als Selbstverständlichkeit anzusehen. …
LG Neuruppin, WRP 2018, 754-757 (Urteil vom 14.02.2018, 6 O 37/17)