LG Wuppertal
Gemäß § 104 Abs. 4 S. 2 EEG 2017 gilt ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von S. 1 Nr. 1 ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. …
LG Wuppertal, ZNER 2020, 540-543 ([unbekannt] vom 23.06.2020, 5 O 490/19)