Oberbeck
Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Der Kläger beantragte per Mail Leistungsfortzahlung bei seiner zuständigen Sachbearbeiterin. Als das Jobcenter weitere Unterlagen verlangte, sandte der Kläger diese an die ihm bekannte E-Mail-Adresse und erhielt wegen Abwesenheit der Mitarbeiterin die Mitteilung, …
Oberbeck, DSB 2017, 242 (Beschluss vom 11.09.2017)