Die nach Österreich zielende Internetwerbung eines deutschen Ltd.-Anbieters in Österreich ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das Herkunftslandprinzip für die angebotenen Rechtsberatungsleistungen gilt.
OGH, BB 2007, 2313-2314 (Urteil vom 21.11.2006, 4Ob 62/06 f)