§§ 7, 7 a DiätV sind im Hinblick auf die Richtlinie 2001/15/EG erweiternd dahin auszulegen, daß nicht nur Stoffe zu dietätischen Zwecken zugesetzt werden dürfen, wenn sie in der Anlage 2 zur DiätV aufgeführt sind, sondern auch solche, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erfüllen.
OLG Braunschweig, ZLR 2006, 453-464 (Urteil vom 30.03.2006, 2 U 116/05)