Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf er jedenfalls dann keiner Fundstellenangabe, wenn das prämierte Produkt so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann.
OLG Köln, WRP 2017, 868-870 (Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16)