OLG Saarbrücken
Das Angebot und das Bewerben von Lotteriespielen im Zusammenwirken mit der Jaxx GmbH waren nach der bisherigen Rechtslage entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ohne Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport zulässig Die Überleitungsvorschrift des § 25 Abs. 1, 2 GlüStV erfasst die beanstandeten Tätigkeiten auch in Ansehung der örtlichen Verkaufsstellen.
OLG Saarbrücken, ZfWG 2008, 206-211 (Urteil vom 30.01.2008, 1 U 534/07-169)