Ausgehend von einer zulässigen Pauschalierung der Rückbausicherheit (hier: 4 % der Herstellungskosten) ist es nicht zu beanstanden, auf die Laufzeit von 20 Jahren einen Inflationsausgleich von 40 % vorzunehmen und die voraussichtlichen Restwerte nicht zu berücksichtigen.
OVG Schleswig, ZNER 2020, 465-467 (Urteil vom 24.06.2020, 5 LB 4/19, 6 A 87/15)