Vahle
Ein Anspruch auf datenschutzrechtliches Einschreiten nach § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann gegeben sein, wenn die Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben des BDSG im konkreten Fall zugleich die Individualbelange eines einzelnen Bürgers schützt, wobei ein Anspruch auf Einschreiten im Einzelfall voraussetzt, dass das Ermessen der zuständigen Behörde unter den gegebenen Umständen „auf Null“ reduziert ist; fehlt es an Letzterem, …
Vahle, DSB 2011, 20 (Urteil vom 18.11.2010, 5 K 994/10.DA)