VG Osnabrück
Die Beklagte war zwar grundsätzlich berechtigt, eine Pressemitteilung herauszugeben. Die konkrete Pressemitteilung verletzte die Klägerin aber in ihren Rechten. Mit der Behauptung einer durchgeführten Durchsuchung hat die Beklagte eine unwahre Tatsache aufgestellt, weil eine Durchsuchung unstreitig zwischen den Beteiligten gar nicht erfolgte. (Leitsatz der Redaktion)
VG Osnabrück, K&R 2022, 636-643 (Urteil vom 08.06.2022, 1 A 199/21)