VG Weimar
Das Verwaltungsgericht Weimar ist sachlich für die Entscheidung über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen, zuständig. Aufgrund der Sonderzuweisung an das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VWGO scheidet eine Zuständigkeit des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug über Streitigkeiten die Besitzeinweisungen betreffen nach §§ 48 Abs. …
VG Weimar, ZNER 2014, 217-220 (Beschluss vom 06.03.2014, 7E 190/14 We)