Vahle
Die Mitteilung, welcher konkrete und namentlich genannte Behördenbeschäftigte eine fehlerhafte Behördenentscheidung als letzter unterzeichnet hat, betrifft „persönliche Angelegenheiten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hessisches Pressegesetz (HpresseG) jedenfalls dann, wenn der Vorgang infolge der Presseberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden ist.
Vahle, DSB 2013, 20 (Urteil vom 23.02.2012, 8 A 1303/11)