VwGH Österreich
Die Videoüberwachung öffentlicher Orte durch Private innerhalb der im DSG 2000 vorgesehenen Grenzen ist erlaubt und nicht generell unzulässig; sie ist vielmehr im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum dann möglich, wenn die Überwachung eines Bereiches, der dem hausrechtsähnlichen Verfügungsrecht des datenschutzrechtlichen Auftraggebers unterliegt, ohne Miteinbeziehung (in gewissem Ausmaß) des öffentlichen Raumes nicht wirkungsvoll vorgenommen werden kann.…
VwGH Österreich, K&R 2017, 71-72 (Urteil vom 12.09.2016, Ro 2015/04/0011)