LG Flensburg
Bei der Ankündigung eines Optikers, beim Kauf einer Brille dem Kunden eine Sonnenbrille mit Gläsern in gleicher Sehstärke zu schenken, handelt es sich nicht um einen zulässigen Mengenrabatt. Das Verschenken der Sonnenbrille in Sehstärke verstößt daher gegen das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Zuwendungsverbot. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Flensburg, WRP 2014, 894 (Urteil vom 12.03.2014, 6 O 86/13)