Lässt sich ein Unternehmen im Rahmen einer Messe in das Ausstellerverzeichnis mit einer E-Mail-Adresse eintragen, so liegt darin eine Einwilligungserklärung, messebezogene Werbung z. B. für Mittel zur Präsentation von Waren per E-Mail zu erhalten.
LG Mainz, WRP 2007, 1019 (Urteil vom 27.03.2007, 10 HK O 2/07)