Die im April 1990 vom Rat des Kreises Löbau erteilte Genehmigung zu Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten ist wirksam und berechtigt nach ihrem räumlichen Geltungsbereich den Inhaber, seine von seinem Betriebssitz in Sachsen aus ausgeübte Tätigkeit auch auf Mecklenburg-Vorpommern zu erstrecken.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, ZfWG 2009, 76 (Beschluss vom 29.01.2009, 2 M 151/08)