OLG Saarbrücken
Der Unterlassungsschuldner hat nach Kenntnis von der einstweiligen Verfügung alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Er muss gegenüber Hilfspersonen und Vertriebspartnern eindeutig und ernsthaft klarstellen, dass er auf der genauen Einhaltung des Verbots besteht, dieses überwachen und evtl. Zuwiderhandlungen zum Anlass für ernste Konsequenzen nehmen wird.
OLG Saarbrücken, WRP 2006, 780 (Beschluss vom 09.01.2006, 1 W 319/05-70)