Hörnig
Seit 1. Januar 2023 gilt nach § 33 Abs. 1 Verpackungsgesetz die Pflicht für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern ihre Produkte auch in Mehrwegverpackung zum gleichen Preis anzubieten. Die Mehrwegverpackungspflicht gilt damit hauptsächlich für den sogenannten To-Go und Fast Food Bereich. Zugleich normiert § 33 Abs. 3 Verpackungsgesetz eine Rücknahmepflicht der nach Absatz 1 in Verkehr gebrachten Verpackung.…
Hörnig, LogR 2023, 13-18