EuG
Von einem Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gewährte Exklusivitätsrabatte sind bereits ihrer Art nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und die Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Es braucht daher nicht anhand der Umstände jedes Einzelfalls nachgewiesen zu werden, dass sie tatsächlich geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.
EuG, RAW 2015, 55 (Urteil vom 12.06.2014, T-286/09)