Die Erhebung Virtueller Automatensteuer gemäß §§ 36 ff. RennwLottG, insbesondere die Heranziehung der gesamten Spieleinsätze als Bemessungsgrundlage für die Virtuelle Automatensteuer gemäß § 37 RennwLottG, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
FG Sachsen, ZfWG 2022, 307-312 (Beschluss vom 21.04.2022, 8 V 92/22)