Zwar spricht einiges dafür, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in das EG-Ausland rechtmäßig ist, jedoch kann ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht festgestellt werden.
VG Meiningen, ZfWG 2006, 190-192 (Beschluss vom 06.07.2006, 2 E 362/06 ME)