LAG Nürnberg
Der Entleiher ist grundsätzlich nicht gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einzustellen. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen (in Anschluss an LAG Köln vom 06.09.2019 – 9 TaBV 23/19). (Rn. 24–25).
LAG Nürnberg, BB 2022, 2942-2944 (Urteil vom 25.02.2021, 5 Sa 396/20)