LG Flensburg
Bei der Ankündigung eines Optikers, beim Kauf einer Brille dem Kunden eine Sonnenbrille mit Gläsern in gleicher Sehstärke zu schenken, handelt es sich nicht um einen zulässigen Mengenrabatt. Das Verschenken der Sonnenbrille in Sehstärke verstößt daher gegen das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Zuwendungsverbot. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Flensburg, WRPL 2014, Heft 07, Online, - (Urteil vom 12.03.2014, 6 O 86/13)