Oberbeck
Eine Datenschutzbehörde darf eine Anordnung nicht auf die DSGVO stützen, solange diese noch nicht gilt. In dem Verfahren speicherte eine Auskunftei Bonitätsdaten, wobei die Anforderungen des § 35 BDSG erfüllt wurden. Die Behörde forderte die Auskunftei zusätzlich dazu auf, dass ab Geltung der DSGVO die Löschfristen so anzupassen seien, dass spätestens mit Ablauf von drei Jahren die Informationen gelöscht werden. …
Oberbeck, DSB 2017, 218 (Urteil vom 06.07.2017, 10 K 7698/16)