Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
BGH, InTeR 2016, 219-224 (Urteil vom 14.01.2016, I ZR 65/14)
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Deutsche Compliance Konferenz 2023
Deutsche Compliance Konferenz 2023 9. & 10. Mai 2023 Frankfurt am Main