Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101 a Abs. 1 S 1 u. Abs. 3 S. 1 UrhG setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrunds voraus.
OLG Braunschweig, K&R 2020, 226 (Beschluss vom 22.10.2019, 2 W 76/19)