Auf Grundlage einer unbilligen Leistungsbestimmung erfolgte Zahlungen sind auch ohne gerichtliche Leistungsbestimmung rechtsgrundlos, so dass die Verjährung bereits mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
LG Aachen, N&R 2007, 71-72 (Urteil vom 26.07.2006, 11 O 112/06)