Die Anwendbarkeit von § 315 BGB ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Preis in der vertraglichen Vereinbarung enthalten gewesen und – wenn auch mangels einer Beschaffungsalternative des Durchleitungspetenten – akzeptiert worden ist.
LG Köln, N&R 2005, 33-35 (Urteil vom 23.07.2004, 81 O (Kart) 207/01)