Ist Grund für die Vereinbarung eines Abschlags lediglich die Ungewissheit über den Gesamtverbrauch der Entnahmestellen, trägt der durch diese Zahlungen bereicherte Netzbetreiber im Rückforderungsprozess nicht die Darlegungslast für die Billigkeit seiner Entgeltbestimmung.
LG Nürnberg-Fürth, N&R 2007, 72-74 (Urteil vom 22.01.2007, 11 O 3502/06)