Die Belegung sämtlicher Spieleinsätze mit der Virtuellen Automatensteuer i. H. v. rund 5 % verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sich nicht an der im Spielverhalten der Verbraucher zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Spielers ausrichtet.
FG Sachsen, StB 2022, 223-232 (Beschluss vom 21.04.2022, 8 V 92/22)