Der Unterlassungsschuldner haftet auch für ein Fehlverhalten des Satzstudios, das vom Zeitungsverlag beauftragt worden ist, den Anzeigenauftrag des Unterlassungsschuldners auszuführen.
AG Leipzig, WRP 2005, 1310 (Urteil vom 01.06.2005, 106 C 1799/05)