LG Meiningen
In einem Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer, in dem eine Werbung für handwerkliche Dienstleistungen Verfahrensgegenstand ist, stellt es keinen Befangenheitsgrund dar, dass eine beisitzende Person als Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer, Vorstandsmitglied der Kreishandwerkerschaft sowie Innungsobermeister eines nicht von der Werbung betroffenen Gewerkes ist.…
LG Meiningen, WRP 2011, 1502 (Beschluss vom 19.08.2011, HK T 1/11, 2/11)