OVG Hamburg
Das Personenbeförderungsgesetz ist auf die unter der Applikation „uber pop“ betriebene, vom Unternehmer als „Vermittlung privater Fahrten“ bezeichnete Tätigkeit anwendbar. Dabei handelt es sich im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes um entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, die nicht genehmigungsfähig ist.
OVG Hamburg, WRP 2014, 1507 (Beschluss vom 24.09.2014, 3 Bs 175/14)