1 Die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen ist streng. Zunächst muss der Testveranstalter die vom BGH in ständiger Rechtsprechung (seit BGH, 09.12.1975 – VI ZR 157/73, WRP 1976, 166 – Zur Haftung der Stiftung Warentest) aufgestellten Kriterien zur Zulässigkeit der Veröffentlichung vergleichender Warentests – Neutralität, Objektivität und Sachkunde – einhalten, …
Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf er jedenfalls dann keiner Fundstellenangabe, wenn das prämierte Produkt so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann.
OLG Köln, WRP 2017, 868-870 (Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16)