Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet von ihm beauftragte Einträge in Telefonbücher auf die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu kontrollieren. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Eintragungsauftrag wie vereinbart ausgeführt wird. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
AG Jena, WRPL 2014, Heft 07, Online, - (Urteil vom 02.04.2014, 26 C 486/13)