LAG Sachsen-Anhalt
Die Vermittlung von Wetten auf Sportereignisse, die von einem in Berlin ansässigen Wettunternehmen veranstaltet werden, welches sich auf eine im Jahre 1990 erteilte Sportwetteerlaubnis nach dem Gewerbegesetz der DDR beruft, oder von einem in Gibraltar ansässigen und dort zugelassenen Wettunternehmen veranstaltet werden, ist sowohl nach dem Lotto-Toto-G als auch nach dem GlüG LSA unzulässig.
LAG Sachsen-Anhalt, ZfWG 2006, 138-139 (Beschluss vom 28.03.2006, LVG 2/06)