Die Verfügungsklägerin hat keine plausible Begründung dafür vorgebracht, wieso ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen soll, wenn sie gleichzeitig ihre Eigenschaft als gewerblicher Spielevermittler in Abrede stellt.
OLG Saarbrücken, ZfWG 2009, 228 (Beschluss vom 07.05.2009, 1 U 601/08-177)