LG Koblenz
Aus dem zwischen einem gewerblichen Spielevermittler mit der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht kein Anspruch auf Wiederinbetriebnahme der elektronischen Schnittstelle. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig.
LG Koblenz, ZfWG 2009, 128-130 (Urteil vom 17.03.2009, 4 HK O 177/08)