OVG Nordrhein-Westfalen
Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, wonach jedes betroffene Land, sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird, die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen kann, …
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 394-399 (Beschluss vom 23.06.2021, 13 B 626/20)