VG Mainz
Erzeugergemeinschaften (Zusammenschlüsse von Weinbaubetrieben), die aus Trauben ihrer Mitglieder keinen Wein bereiten, sondern lediglich von diesen bereiteten Wein vermarkten, sind verpflichtet, den Abschluß eines Liefer- und Abnahmevertrages, Name und Anschrift der Vertragsparteien und die Laufzeit des Vertrags fristgerecht anzuzeigen, wenn sie für den Wein die Bezeichnung „Classic“ verwenden wollen.…
VG Mainz, ZLR 2003, 209-216 (Urteil vom 05.12.2002, 1 K 584/02)