Die Angabe „Milchcreme-Füllung mit … Traubenzucker“ auf der Verpackung einer Süßware ist nicht irreführend, wenn das Produkt Traubenzucker enthält, auch wenn das Produkt überwiegend mit Kristallzucker gesüßt ist. Der Hinweis erweckt jedenfalls nicht den Eindruck, das Produkt enthalte nur oder überwiegend Traubenzucker.
Hanseatisches OLG Bremen, ZLR 2005, 404-407 (Urteil vom 03.03.2005, 2 U 68/04)