Ein Getränk aus Weizenfeindestillat, natürlichen Pflanzenauszügen und weiteren Zutaten ohne pharmakologische Wirkungen, aber mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol., das bestimmungsgemäß vor dem Verzehr verdünnt werden soll, ist weder eine Spirituose noch ein Arzneimittel.
OLG Bamberg, ZLR 2001, 462-466 (Urteil vom 17.01.2001, 3 U 197/00)