OLG Oldenburg
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Verfügungsgrund einer zu vermutenden Wiederholungsgefahr dann nicht glaubhaft, wenn die erfolgte erstmalige Äußerung des Antragsgegners lediglich zur berechtigen Abwehr eines von dritter Seite gegen ihn erhobenen Vorwurfs erfolgte und entsprechende weitere Äußerungen mangels Interesse Dritter wie auch des Antragsgegners selbst daran nicht zu erwarten sind.…
OLG Oldenburg, ZLR 2001, 572-574 (Beschluss vom 09.03.2001, 13 W 13/01)