Dass ein Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückgreifen kann, um in den Genuss der besonderen Ausgleichregelung zu kommen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 5 6 A 414/17 5 REE 2017, 80).
VGH Kassel, ZNER 2018, 372 (Beschluss vom 22.05.2018, 6 A 2146/17.Z)