Schienke-Ohletz
Wenn eine rechtsfähige Familienstiftung Ausschüttungen vornimmt, unterliegen diese der Abgeltungsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die Finanzverwaltung vertrat immer die Auffassung, dass unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung fallen, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung ausgekehrt werden. …
Schienke-Ohletz, BB 2024, 1138