Die Werbung für ein Geschäftsmodell, bei dem ohne jeglichen persönlichen Kontakt zum Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, ist unzulässig, weil es nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards i. S. d. § 9 S. 2 HWG entspricht.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2021, 1617-1621 (Sonstiges vom 29.09.2021, 3 U 148/20)