VG Wiesbaden
Ist bei einer mit anderem Getränk als Schaumwein gefüllten Schaumweinflasche der pilzförmige Stopfen nur kaum merklich nicht vollständig mit Folie umkleidet, so erweckt diese gegenüber dem Regelverschluß nur geringfügig veränderte Ausstattung den irreführenden Eindruck, es handele sich bei dem Getränk in der Flasche um Schaumwein (Leitsatz des Bearbeiters).
VG Wiesbaden, ZLR 2000, 208-213 (Urteil vom 27.10.1999, 5 E 189/98 (1))