AnwGH Nordrhein-Westfalen
Das Tragen einer im Schulterbereich mit einem aus acht Meter Entfernung lesbaren Text bestickten oder bedruckten Robe (hier: Namenszug und Internetadresse) ist berufsrechtlich unzulässig und von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung vor Gericht zu unterlassen. Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. (Leitsätze der Redaktion)
AnwGH Nordrhein-Westfalen, WRP 2015, 1275-1277 (Urteil vom 29.05.2015, 1 AGH 16/15)